Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Entwicklung und Produktion von textilen und nicht-textilen Erzeugnissen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden zur besseren Verständlichkeit ins Englische übersetzt. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die deutsche Fassung. Im Falle von Abweichungen oder Unklarheiten ist allein die deutsche Version maßgeblich.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) gelten für sämtliche Verträge über die Entwicklung und Produktion von Produkten aus textilen und nicht-textilen Bestandteilen aller Art zwischen Born GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber, insbesondere auch für Flach- und Rundstrickwaren für den Einsatz in den Bereichen Medizin, Sport und Fitness, Gesundheit und Wohlbefinden, Arbeitsschutz sowie technische Textilien aller Art und Mode.

1.2 Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3 Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, private und öffentliche Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

2. Vertragspartner und Vertragsschluss

2.1 Der Vertrag kommt zustande, wenn wir eine Bestellung annehmen, entweder durch schriftliche Bestätigung, durch die Zusendung einer Auftragsbestätigung (AB) oder durch die Erbringung der vereinbarten Leistung. Auch mündliche Vereinbarungen können einen Vertrag begründen, sofern wir die Bestellung oder den Auftrag ausführen. Ein Angebot des Auftragnehmers ist freibleibend und unverbindlich, sofern es nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.

2.2 Der Auftraggeber ist an seine Bestellung gebunden, bis der Auftragnehmer die Bestellung entweder durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annimmt oder die Annahme ausdrücklich ablehnt. Reagiert der Auftragnehmer nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Bestellung, entfällt die Bindung des Auftraggebers.

2.3 Alle Verträge über die Entwicklung und Herstellung der Produkte stellen Werkverträge im Sinne des § 631 BGB dar, wobei insbesondere auch Projekte im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen sowie innovativen Textilentwicklungen vereinbart werden können.

3. Definition der Leistungsformen, Leistungsphasen und Vertragsgegenstand

3.1 Leistungsformen: Die vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen umfassen insbesondere:

3.1.1 Vollständige Produktentwicklung inklusive Design, Musterung und Produktion

3.1.2 Musterung und Produktion nach vorgegebenen Designkonzepten des Auftraggebers

3.1.3 Musterung und Produktion als reine Fertigungsleistungen nach vollständigen Vorgaben des Auftraggebers

3.1.4 Reine Design-, Entwicklungs- und Forschungsleistungen, bei denen keine Serienproduktion erfolgt.

3.2 Leistungsphasen: Die Leistungserbringung erfolgt – sofern vereinbart – in folgenden Phasen:

3.2.1 Vorprojektphase:

  • Kundenanfrage, Projektbeschreibung, Detailabstimmung, Angebotskalkulation und Erstellung eines Lasten- und Pflichtenhefts
  • Angebotsannahme durch den Auftraggeber oder ggf. Nachbearbeitung der Projektunterlagen

3.2.2 Entwicklungs- und Designphase:

  • Erarbeitung von Designkonzepten basierend auf den Vorgaben des Auftraggebers
  • Auswahl geeigneter Materialien (Garne und Fasern) unter Berücksichtigung der gewünschten Eigenschaften und Bestellung geringer Mengen der Materialien zu Musterungszwecken
  • nach Bedarf Erstellung von Designskizzen und technischen Zeichnungen
  • Abstimmung und Anpassung des Designs nach Kundenwünschen
  • Erstellung einer detaillierten Spezifikation einschließlich Materialauswahl und -mengen
  • Kostenberechnung nach Fertigstellung der Entwurfsplanung für alle bis dato absehbare Kosten

3.2.3 Musterungs- bzw. Prototypphase:

  • Herstellung eines oder mehrerer Prototypen auf Basis des freigegebenen Designs
  • Überprüfung der technischen Umsetzbarkeit und gegebenenfalls Anpassung
  • Berücksichtigung von fachspezifischen Anforderungen, wie etwa Verkabelung bei Smart Textiles
  • Vorlage des Prototyps zur Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber
  • Gegebenenfalls Anpassung nach Rückmeldung des Auftraggebers
  • Finalisierung der Produktionsspezifikationen

3.2.4 Produktionsphase:

  • Bei Bedarf Bestellung der erforderlichen Rohmaterialien
  • Herstellung der Strickwaren gemäß den vereinbarten Spezifikationen
  • Qualitätskontrolle
  • Verpackung und Lieferung
  • Bei forschungsbezogenen oder reinen Entwicklungsprojekten erfolgt statt einer Produktionsphase ausschließlich eine Abschlussdokumentation der Ergebnisse.

3.3 Vertragsgegenstand: Der genaue Leistungsumfang, einschließlich der zu durchlaufenden Leistungsphasen, wird im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt.

 

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien – auch im Vorprojektstadium – rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

4.2 Insbesondere hat der Auftraggeber folgende Mitwirkungspflichten:

4.2.1 Bereitstellung präziser Anforderungen und Designvorgaben

4.2.2 Fristgerechte Prüfung und Freigabe von Designs, Prototypen und anderen Arbeitsergebnissen

4.2.3 Zeitnahe Entscheidungen bei erforderlichen Änderungen oder Anpassungen

4.2.4 Aktive Mitwirkung bereits in der Vorprojektphase zur Erarbeitung von Projektbeschreibung und Kalkulation

4.3 Verzögerungen aufgrund mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Liefer- und Fertigstellungsfristen.

4.4 Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber für die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen.

5.  Abnahme und Lieferung

5.1 Die Abnahme erfolgt stufenweise entsprechend der vereinbarten Leistungsphasen:

5.1.1 Abnahme der Entwicklungs- und Designphase durch schriftliche Freigabe der Designentwürfe

5.1.2 Abnahme der Musterungs- bzw. Prototypphase durch schriftliche Freigabe der Prototypen

5.1.3 Abnahme der Vorprojektphase, soweit hierfür Teilergebnisse definiert wurden

5.1.4 Endabnahme der produzierten Strickwaren oder Abschlussfeststellung bei reinen Entwicklungsleistungen

5.2 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.

5.3 Mit der Abnahme erkennt der Auftraggeber die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß an.

5.4 Teilabnahmen sind zulässig, sofern sie vertraglich vereinbart wurden oder der Natur der Sache nach erforderlich sind.

5.5 Die Lieferung bzw. Übergabe der Arbeitsergebnisse erfolgt zu den im Einzelvertrag vereinbarten Bedingungen. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk.

6.  Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.2 Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
a) 30% Anzahlung bei Auftragserteilung
b) 30% nach Abnahme der Musterungs- bzw. Prototypphase
c) 40% nach Lieferung bzw. Abschlussfeststellung der gesamten Leistung

6.3 Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.

6.4 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.5 Für reine Entwicklungs- oder Forschungsprojekte können abweichende Zahlungsmodalitäten vereinbart werden.

6.6 Zusätzliche Leistungen, die nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten sind, werden gesondert berechnet.

7.  Zurückbehaltungsrechte

7.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie Arbeitsergebnissen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

7.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers die weitere Leistungserbringung zu verweigern, bis alle fälligen Forderungen beglichen sind.

7.3 Bei erheblichem Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits übergebene Entwürfe, Prototypen oder Teillieferungen zurückzufordern.

8.  Aufrechnungsrechte

8.1 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

8.2 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

9.  Urheberrechte und sonstige Schutzrechte

9.1 Alle im Rahmen der Vertragsbeziehung entstandenen urheberrechtlich geschützten Werke, insbesondere Designentwürfe, Muster, Prototypen und sonstige kreative Arbeitsergebnisse, verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

9.2 Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Designs und Produkten ein. Nicht umfasst von dieser Rechteeinräumung sind die zugrunde liegenden Quelldaten, wie insbesondere Programmdateien, Schnittdaten oder Entwicklungsdateien. Diese verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers, es sei denn, ihre Überlassung wird ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

9.3 Soweit vereinbart, erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zusätzlich das Recht, die Arbeitsergebnisse zu bearbeiten, zu vervielfältigen und intern zu nutzen; eine Weitergabe an Dritte bedarf der gesonderten schriftlichen Zustimmung.

9.4 Die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte oder weitergehender Rechte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und einer zusätzlichen Vergütung.

9.5 Der Auftraggeber garantiert, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Vorlagen, Designs oder Spezifikationen frei von Rechten Dritter sind. Er stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei.

9.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf seine Urheberschaft in angemessener Form hinzuweisen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

10.  Gewährleistung und Mängelrechte

10.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm erbrachten Leistungen – gleich ob Entwicklung, Prototypenherstellung oder Produktion – den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen und frei von Mängeln sind.

10.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme, soweit nicht gesetzlich längere Fristen vorgeschrieben sind.

10.3 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer zunächst das Recht auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung nach seiner Wahl.

10.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

10.5 Für forschungsbezogene oder reine Entwicklungsprojekte können besondere Gewährleistungsregelungen vereinbart werden.

10.6 Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Erhalt der Leistung schriftlich angezeigt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

11.  Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §377 HGB

11.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, gelten die besonderen Bestimmungen des § 377 HGB.

11.2 Der Auftraggeber hat die gelieferten Strickwaren bzw. Arbeitsergebnisse unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen.

11.3 Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware bzw. das Arbeitsergebnis als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

11.4 Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Leistung in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

11.5 Sofern auch für reine Entwicklungs- und Forschungsleistungen anwendbar, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten entsprechend, wenn der Auftraggeber als Kaufmann handelt.

11.6 Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

12.  Haftung

12.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

12.2 Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

12.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

12.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

12.5 Für Schäden, die speziell im Rahmen innovativer Entwicklungs- oder Forschungsprojekte entstehen, gelten diese Haftungsregelungen sinngemäß.

13.  Vertraulichkeit

13.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technisches Know-how sowie Designs, Spezifikationen und Projektdaten, vertraulich zu behandeln.

13.2 Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

13.3 Von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt werden.

14.  Kündigung

14.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag gemäß § 649 BGB jederzeit bis zur Vollendung des Werkes kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt bzw. nicht erwirbt.

14.2 Bei einer Kündigung nach Abschluss der Entwicklungs- und Designphase hat der Auftragnehmer Anspruch auf vollständige Vergütung dieser Phase, unabhängig von einer etwaigen Ersparnis.

14.3 Bei einer Kündigung nach Abschluss der Musterungs- bzw. Prototypphase hat der Auftragnehmer Anspruch auf vollständige Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungsphasen.

14.4 Der Auftragnehmer behält sich vor, für den Fall einer Kündigung nach Abschluss einzelner Leistungsphasen, insbesondere der Entwicklungs- und Designphase und der Musterungs- und Prototypenphase, zusätzliche Kosten geltend zu machen, da diese Leistungen häufig erst im Rahmen der Produktionsphase zu einem wirtschaftlichen Erfolg führen.

14.5 Bei Projekten, die ausschließlich der Forschung oder Entwicklung innovativer Textilien dienen, können abweichende Kündigungsregelungen individuell vereinbart werden.

14.6 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund hat der Auftragnehmer lediglich einen Anspruch auf Vergütung seiner bisherigen Leistung.

14.7Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

15.  Schlussbestimmungen

15.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers.

15.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.

15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

15.6 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.